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Stadt Graz Umweltamt
Schmiedgasse 26/IV
8011 Graz

Tel: +43 316 872-4301

Fernwärme: Gesetzliche Grundlagen und Anschlussgebiete

 

Jede steirische Gemeinde, die als „Vorranggebiet zur lufthygienischen Sanierung in Bezug auf die Luftschademissionen von Raumheizung" ausgewiesen ist, muss ein „Kommunales Energiekonzept“ erlassen (gemäß § 22 des Stmk. Raumordnungsgesetzes Stmk. ROG). Dieser Verpflichtung kam der Grazer Gemeinderat in seiner Sitzung vom 7. Juli 2011 nach und beschloss als erste Stufe einen Fernwärmeausbauplan, der mit Gemeinderatsbeschluss vom 19.10.2017 erneuert wurde (siehe Bild), auf den allerdings für das jeweilige konkrete Gebiet noch 2 weitere Schritte folgen müssen:

  1. die Verordnung eines konkreten Fernwärme-Anschlussauftrages mit einem konkreten Ausbauplan für ein bestimmtes Stadtgebiet und
  2. seine unterschiedliche Anwendung auf Neubauten und Altbestand über individuelle Bescheide (gemäß § 6 Steiermärkisches Baugesetz sind alle Gebäude, in denen Räume beheizt werden und die sich in einem Gebiet befinden, das durch Verordnung gemäß § 22 Abs. 9 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zu einem Fernwärmeanschlussbereich erklärt wurde und wo eine Ausnahmeregelung nicht konsumiert wurde, an Fernwärmesysteme anzuschließen). 

Fernwärme-Anschlussgebiete in Graz:

Für zwei Gebiete in den Bereichen Karlauergürtel (Plan 05001) sowie Schönaugürtel (Plan 06001) wurden entsprechende Verordnungen nach §22 Abs.9 Stmk. Raumordnungsgesetz bereits 2012 erlassen.
Im Jahr 2013 sind weitere 11 Gebiete hinzugekommen (Lage der Gebiete siehe Erläuterungsberichte 2012 und 2013 über nachfolgenden Link):

Stadtplanung A14: Siehe unter "Sachprogramme zum STEK" Abschnitt "Fernwärmeanschlussbereiche" (beinhaltet u.a. Verordnungen und Erläuterungen)

 
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