- 07.05.2024
- Sitemap
Den für Eigentümer:innen verpflichtenden Winterdienst mit den Anforderungen des Umwelt- und Tierschutzes in Einklang zu bringen, ist der Stadt Graz seit vielen Jahren ein großes Anliegen.
Zusätzlich zu dem in Graz bestehenden Verbot von klassischem Streusalz gilt es daher einiges zu beachten, um Mensch, Tier und Stadtgrün gut durch den Winter zu bringen.
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer:innen von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen innerhalb von 3 m entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von 1 m geräumt und bestreut werden. In einer Fußgänger:innenzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein 1 m breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden.
(Quelle:oesterreich.gv.at)
Zur Verbesserung der Luftgüte und zum Schutz von Boden, Pflanzen, Wasser und Tieren ist in Graz das Aufbringen von Auftausalzen, die mehr als 1% Natriumchlorid (Kochsalz) enthalten sowie das Aufbringen von abstumpfenden Streumitteln wie Splitt, künstlichen Mitteln wie geblähtem Ton, Schlacke oder Asche in Graz grundsätzlich verboten.
Was darf dann also für den klassischen Winterdienst verwendet werden?
Ausnahmen des Verbots gelten für folgende Gegebenheiten:
Außerdem ist die Ausbringung von Feuchtsalz mit Streugeräten, die dem Stand der Technik entsprechen und eine genaue Dosierung der Streumenge (Gramm pro Quadratmeter) und Streubreite ermöglichen, erlaubt.