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Stadt Graz Umweltamt
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8011 Graz

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08.01.2024

Winterdienst in Graz: So wenig wie möglich, so viel wie nötig!

Was ist erlaubt, was verboten und was im Sinne des Umweltschutzes zu beachten?
© Stefan Körber – Fotolia.com 
© Stefan Körber – Fotolia.com
 

Den für Eigentümer:innen verpflichtenden Winterdienst mit den Anforderungen des Umwelt- und Tierschutzes in Einklang zu bringen, ist der Stadt Graz seit vielen Jahren ein großes Anliegen.

Zusätzlich zu dem in Graz bestehenden Verbot von klassischem Streusalz gilt es daher einiges zu beachten, um Mensch, Tier und Stadtgrün gut durch den Winter zu bringen.

 
Verpflichtungen laut §93 StVO

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer:innen von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen innerhalb von 3 m entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von 1 m geräumt und bestreut werden. In einer Fußgänger:innenzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein 1 m breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden.

(Quelle:oesterreich.gv.at)

 
Streumittelverordnung Graz

Zur Verbesserung der Luftgüte und zum Schutz von Boden, Pflanzen, Wasser und Tieren ist in Graz das Aufbringen von Auftausalzen, die mehr als 1% Natriumchlorid (Kochsalz) enthalten sowie das Aufbringen von abstumpfenden Streumitteln wie Splitt, künstlichen Mitteln wie geblähtem Ton, Schlacke oder Asche in Graz grundsätzlich verboten.

Was darf dann also für den klassischen Winterdienst verwendet werden?

  • Basaltsplitt mit einer Körnung von 2mm bis 8mm
  • Alle Auftaumittel mit einem Anteil an Natriumchlorid unter 1 Prozent

Ausnahmen des Verbots gelten für folgende Gegebenheiten:

  • Stiegenanlagen
  • Haltestellenbereiche
  • Brücken und Rampen für Behindertenfahrzeuge
  • Fußgängerzonen
  • Fahrbahnen der Straßen, die von öffentlichen Verkehrsmitteln verwendet werden
  • Autobahnen und Autobahnzubringer
  • Fahrbahnen und Gehsteige, die auf Grund ihrer Steigung eine besondere Gefährdung bewirken können
  • Unter- und Überführungen

Außerdem ist die Ausbringung von Feuchtsalz mit Streugeräten, die dem Stand der Technik entsprechen und eine genaue Dosierung der Streumenge (Gramm pro Quadratmeter) und Streubreite ermöglichen, erlaubt.

 
Wichtige Hinweise für den umweltfreundlichen Winterdienst
  • Zuerst räumen, dann streuen: dadurch kann der nötige Einsatz von Streumitteln deutlich reduziert werden.
  • Augen auf beim Streumittelkauf: Viele Produkte suggerieren Umweltfreundlichkeit, beinhalten dann aber das in Graz verbotene Salz (Natriumchlorid).
  • Sparsam mit dem Streugut umgehen: So wenig wie möglich, so viel wie nötig!
  • Keine Aufbringung bzw. größtmöglicher Abstand zu unversiegelten Flächen wie Baumscheiben oder Wiesen.
  • Einkehren: sobald es die Witterungsverhältnisse zulassen, aufgebrachtes Streugut wieder einkehren. Kleinere Mengen können im Restmüll entsorgt werden, größere Mengen sollten über befugte Entsorgungsunternehmen entsorgt werden.
  • Hundehalter:innen wird empfohlen, Hundepfoten nach jedem Spaziergang gründlich mit lauwarmem Wasser abzuwaschen. Besonders empfindliche Tiere können zusätzlich mit Pfotenpflegebalsam und/oder gut angepassten Überschuhen versorgt werden.
 
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